Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 31 Mehrere Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.09.2020 – 25 W 155/2005
- OLG Hamm, 25.09.2020 – 25 W 155/20Zitiert von 1
- BVerfG, 23.05.2012 – 1 BvR 2096/09Stattgebender Kammerbeschluss: § 31 Abs 3 GKG 2004 verfassungskonform auszulegen - Keine Inanspruchnahme des obsiegenden Zweitschuldners bzgl Verfahrenskosten nach Widerruf der PKH-Gewährung für Entscheidungsschuldner gem § 124 Nr 2 ZPO (Verletzung von Mitwirkungspflichten) - Verletzung der Rechtsschutzgarantie bei Überbürdung von durch Gegenpartei verursachten, jedoch wegen PKH-Gewährung nicht durch Vorschuss gedeckten Verfahrenskosten - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 02.12.2020 – 9 W 18/20
- LG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – 2-09 T 328/20
- OLG Düsseldorf, 02.04.2009 – I-10 W 23/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – IV ZR 70/22Gerichtskostenrecht: Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers für Kostenanteile weiterer Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG trotz Kostenverteilung nach Kopfteilen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- FG Hessen, 21.10.2024 – 4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22, 4 Ko 421/22
- VG Hannover, 19.09.2024 – 5 A 4000/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/31#abs-1 (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/31#abs-2 (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/31#abs-3 (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/31#abs-4 (4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn